Rechtliche Betreuung ist die gesetzliche Vertretung volljähriger Menschen durch eine gerichtlich bestellte Person auf der Grundlage des §1896 ff BGB. Sie hilft bei der Wahrnehmung und Durchsetzung von Interessen und Ansprüchen derjenigen, die dies selbst krankheitsbedingt nicht (mehr) können. Rechtliche Betreuung kann eine große Bandbreite von Aufgaben beinhalten. Sie verfolgt keine pädagogischen oder therapeutischen Ziele.

Die Schwierigkeiten, die sich für viele Menschen im Alltag ergeben, können nicht immer durch vorhandene soziale Einrichtungen, familiäre oder andere Unterstützung beseitigt oder aufgefangen werden. Hier setzt die Betreuung an.

Für volljährige Personen kann im nachgewiesenen Bedarfsfall eine Betreuung eingerichtet werden. Rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung, hat nicht automatisch den Verlust der Geschäftsfähigkeit oder staatlich garantierter Rechte zur Folge und ist allen anderen Hilfsmöglichkeiten gegenüber nachrangig. Falls ein Mensch aufgrund "einer

 

  • psychischen Krankheit oder
  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen" (§1896 BGB) kann, soll ihm durch die Vertretung durch den Betreuer / die Betreuerin die weitere Teilhabe ermöglicht, Schaden von ihm ferngehalten werden und die Durchsetzung seiner rechtlichen Ansprüche gesichert werden. Erhalt und/oder Widerherstellung größtmöglicher Selbstbestimmung und Eigenverantwortung sind das Ziel. Wohl und Wille der Betreuten der Maßstab. Es sollen Ressourcen erschlossen werden, um die beschränkenden Umstände möglichst "zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern".

Sollte der Betroffene selbst jemanden für diese Aufgabe vorschlagen oder auch ausdrücklich nicht akzeptieren, so soll diesem Vorschlag bzw. der Ablehnung entsprochen werden sofern dies nicht gegen sein eigenes Wohl geht. Das Verfahren fällt in die Zuständigkeit des ansässigen Betreuungsgerichtes, das die Tätigkeiten des Betreuers prüft und kontrolliert. Die Kosten der Berufsbetreuung werden von der Landeskasse getragen oder müssen - bei vorhandenem Vermögen - selbst finanziert werden.